Fahreignungsseminar (FES)

Es passiert schnell, dass man aus welchen Gründen auch immer, ein Punktekonto in Flensburg anlegt. Dies will natürlich keiner und trotzdem kann es schnell passieren. Wenn dies der Fall ist, sollte man darüber nachdenken an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen bevor der Führerschein weg ist. Wir von der Fahrschule Ulmann bieten Ihnen unsere Hilfe an diesen Punkt abzubauen.

Wir raten Ihnen deshalb: Lassen Sie Ihr Punktekonto nicht anwachsen. Kommen Sie zu uns.

Das Fahreignungsseminar nach § 4a StVG ist eine freiwillige Nachschulungsmaßnahme für Kraftfahrer, die wegen Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften Punkte im Flensburger Fahreignungs-register (FAER) angesammelt haben. Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme ist von Fahrlehrern durchzuführen, die im Besitz einer Seminarerlaubnis nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind. Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme ist von Personen durchzuführen, die über eine Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Abs. 3 StVG verfügen.

Wie schon erwähnt, besteht das Fahreignungsseminar (FES) aus zwei Teilmaßnahmen, die aufeinander abzustimmen sind (§ 42 Abs. 1FeV). Das FES kann sowohl mit dem verkehrspädagogischen als auch mit dem verkehrspsychologischen Teil beginnen.

Für die Information potenzieller Teilnehmer sind folgende Punkte wichtig:

  • Die Teilnahme ist freiwillig
  • Bis zur Ansammlung von drei Punkten erfolgt kein amtlicher Hinweis an die Betroffenen
  • Bei Ansammlung von einem bis fünf Punkten erfolgt nach Teilnahme an einem FES ein Abzug von einem Punkt (§ 4 Abs. 7 StVG)
  • Der Besuch eines FES führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zum Abzug von einem Punkt
  • Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme (Fahrschule) besteht aus 2 Modulen zu je 90 Minuten Dauer; sie kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen von bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden (§ 42 Abs. 2 ni Verbindung mit Anlage 16 FeV)
  • Modul 2der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1begonnen werden (§ 42 Abs. 5 FeV)
  • Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen (§ 42 Abs. 6 FeV)
  • Mit der Sitzung 2 darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss der Sitzung 1 begonnen werden (§ 42 Abs. 7 FeV)
  • Weitere Bestimmungen über die zeitliche Abwicklung des Seminars bestehen nicht

Der Punkte Tacho

  • Vormerkung: Punktabbau (1) durch FES möglich
  • Ermahnung: Punktabbau (1) durch FES möglich (Info geht an FE-Inhaber)
  • Verwarnung: schriftliche Mitteilung mit Hinweis auf FES, kein Punktabbau mehr möglich

Punktabbau nur einmal in fünf Jahren möglich !

Tilgung

Jeder Punkt verfällt für sich

Tilgungshemmung entfällt, Punkte verfallen immer nach diesen Zeiträumen,
auch bei neuem Verstoß


 

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